Unsere Fragen zum Milchboard

Sehr geehrter Herr Bayrhof,
sehr geehrter Herr Heinze,
sehr geehrter Herr Soeken,
wir erhalten von Milcherzeugern immer wieder Anfragen zur Funktion und Arbeitsweise des Milch-
boards.
Aussagen auf Infoveranstaltungen und in Onlineforen diesbezüglich sind teilweise widersprü-
chlich und lückenhaft. Wir halten es daher für geboten, unsere Milcherzeuger aus erster Hand mit fun-
dierten Informationen zu versorgen.

Die Summe der offenen Fragen haben wir in einem Katalog zusammengefasst. Wir bitten Sie höflich,
uns bald ihre Antworten zukommen zu lassen. Mehr Transparenz ist sicher auch in Ihrem Interesse,
um Fehlvorstellungen und Spekulationen zur Rechtsnatur und Funktionsweise des Milchboards auszu-
räumen. Die deutschen Milcherzeuger brauchen Klarheit, um sich ein zutreffendes Bild vom Nutzen
des Milchboards zu machen.

Sollten Sie Rückfragen haben, senden Sie uns diese bitte per Email.

Mit kollegialen Grüßen
Fritz Jäger
Bundessprecher UM



Fragen:

1. Vermarktet das Milch Board Milch?

a. Wenn ja, wie viel?
b. Wenn nein, ist die Vermarktung von Milch zukünftig geplant?


Aus einer Presseveröffentlichung in der „Unabhängigen Bauernstimme“, Ausgabe Februar 2009 geht
hervor, dass der wirtschaftliche Verein „Milcherzeugergemeinschaft Milch Board“ (Milchboard)
einen sog. Basispreises für Rohmilch festlegen will. Dieser Basispreis soll ein deutschlandweiter Min-
destpreis für Rohmilch darstellen.

Zitat:
„Dieser Preis muss von einer unabhängigen Institution auf Grundlage der Produkti-
onskosten berechnet werden, um anschließend vom Kartellamt auf seine Konsistenz hin
geprüft und genehmigt zu werden.“



2. Welche unabhängige Institution setzt den Basispreis für Rohmilch fest?

a. Nach welchen Regeln wird der Mindestpreis erstellt?
b. Wie oft wird der Mindestpreis festgesetzt?
c. Hat der in 2008 festgelegte Mindestpreis von 43 Cent noch Gültigkeit?

3. Ist mit der Formulierung letzter Halbsatz gemeint, dass die Höhe des Mindestpreises vom Kar-
tellamt geprüft wird?

4. Hat das Milchboard eine Zusage des Kartellamts erhalten, dass es einen Mindestpreis geneh-
migen wird?

5. Wenn ja, auf welcher wirtschaftlichen und rechtlichen Basis?


Am 12. November 2008 hat das Bundeskartellamt in einem Beschluss gegenüber dem Bundesverband
Deutscher Milchviehhalter e. V. festgestellt:

Die mit dem Boykott verfolgte Durchsetzung eines bundesweiten Einheitspreises von
mindestens 43 Cent/kg Milch bedeutet vielmehr eine flächendeckende Kartellierung über alle
Marktstufen (Milchviehhalter, Molkereien und Handel) hinweg und führt sowohl zu einer Ausschal-
tung des Wettbewerbs als auch zu höheren Preisen für den Verbraucher.



6. Gibt es seitens des Kartellamtes eine Zusicherung, dass das Milchboard ein Preiskartell errich-
ten darf?

7. Wenn ja, welchen Mindestpreis würde das Kartellamt genehmigen?

Johannes Bayrhof, Vorstandsmitglied des Milchboards, wird in der „Unabhängigen Bauernstimme“
mit den Worten zitiert,
„die Lösung ist ein staatlich genehmigtes Kartell“.
Das Landwirtschaftsministerium Bayerns hat in 2007 den wirtschaftlichen Verein Milcherzeugerge-
meinschaft Milch Board gemäß Marktstrukturgesetz (MarktStG) genehmigt.


8. Bezieht sich die Genehmigung des bayerischen Ministeriums auch auf die Festlegung und
Durchsetzung eines bundesweiten Mindestpreises?


Das Marktstrukturgesetz erwähnt in den Paragrafen 2 Abs.2 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 8 und 4 Abs. 1 Nr. 2,
dass eine genehmigte Erzeugergemeinschaft den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen darf.
Folgendes Zitat ist aus der „unabhängigen Bauernstimme“ entnommen:

„Damit der notwendige Druck gegenüber den abnehmenden Molkereien aufgebaut werden
kann, wird das Milchboard nach Aussage von Johannes Bayrhof (Vorstandsmitglied) erst
ab einer Bündelung von 70 bis 80 Prozent der Milchbauern aktiv werden. Weigern sich die
Molkereien dann, den geforderten Basispreis zu zahlen, sind die Mitglieder verpflichtet,
ihre Milch nicht mehr anzudienen.“



9. Ist unter der Formulierung zu verstehen, dass die im Milchboard vereinten Milcherzeuger
ihrer Molkerei den Rohstoff vorenthalten, um die Molkereien unter Druck zu setzen?



Die geplante Vorgehensweise erinnert an den vom Bund der Milchviehhalter e.V. initiierten Milch-
streik im Sommer 2008. Der gemeinschaftliche Entzug des Rohstoffes zur Ausübung von Druck ge-
genüber Molkereien wurde vom Kartellamt als verbotener Boykott eingestuft.
Zitat:
Es wird festgestellt, dass der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V., Freising, im
Rahmen der „Milchpreisoffensive 2008“ zum Boykott der Molkereien aufgerufen hat, die
von Milchviehhaltern in Deutschland mit Rohmilch beliefert werden, und dass dieser Auf-
ruf einen Verstoß gegen das Boykottverbot des § 21 Absatz 1 GWB darstellte.




10. Liegt dem Milchboard ein Gutachten eines anerkannten Rechtsgelehrten vor, dass ein Milch-
lieferboykott seiner Mitglieder legitimiert ist?

11. Gibt es vom Bundeskartellamt eine Zusage, dass ein Milchlieferboykott durch Mitglieder der
Milchboards erlaubt sei?

12. Wenn das Milchboard die Kontrolle über 70 bis 80 Prozent der Milcherzeuger ausübt, wird
dann der Wettbewerb um Rohmilch behindert?

13. Wird die Genehmigungsbehörde über den Mitgliederstand des Milchboards informiert?


Laut Aussage Johannes Bayrhof, sind alle Mitglieder verpflichtet, im Falle dass die Molkerei den ge-
forderten Milchpreis nicht bezahlt,
ihre Milch „nicht mehr anzudienen“ – seinem Abnehmer den
Rohstoff Milch zu entziehen
.


14. Wer kontrolliert, ob die Mitglieder die Milch zum festgelegten Mindestpreis verkaufen?

15. Wer kontrolliert, ob die sich die Mitglieder am Milchlieferboykott beteiligen?

16. Wie kontrolliert das Milch Board den Auszahlungspreis der abnehmenden Molkereien, Ver-
wertungsgesellschaften, Milchhändler?

17. Was geschieht, wenn ein Milchboard-Mitglied seine Milch zu einem geringeren Preis als den
festgesetzten Mindestpreis verkauft?


18. Werden gegen Mitglieder, die ihre erzeugte Milch zu einem niedrigeren Preis als dem festge-
legten Basispreis veräußern, Sanktionen verhängt?

a. Wenn ja, wer verhängt Sanktionen?
b. Welche Sanktionen werden verhängt?
c. Werden auch dann Sanktionen verhängt, wenn ein Mitglied keinen Abnehmer findet,
der den festgesetzten Mindestpreis leisten kann/will?
d. Muss ein Mitglied darüber Nachweis erbringen? Wenn ja, welchen?
e. Wie werden beschlossene Sanktionen durchgesetzt?


21. Was geschieht, wenn eine Molkerei den vom Milchboard festgesetzten Mindestpreis nicht er-
wirtschaften kann?

22. Werden die Mitglieder des Milchboards verpflichtet, gegen diesen Abnehmer Sanktionen, wie
z.B. Rohstoffentzug durchzusetzen?

23. Werden die Mitglieder einer Genossenschaftsmolkerei gezwungen, von der eigenen Genos-
senschaft den Mindestpreis zu verlangen, obwohl er nicht erwirtschaftet wird und dadurch
absehbar ihre Geschäftsanteile in Gefahr geraten?


In den Satzungen der Milcherzeugergenossenschaften ist üblicherweise eine Andienungspflicht enthal-
ten. Andererseits ist das Milchboard-Mitglied per Satzung verpflichtet, die „Regeln“ des Milchboards
einzuhalten, z.B. sich an einem Lieferboykott zu beteiligen. Konflikte sind absehbar.



24. Welche Satzung hat Im Konfliktfall Vorrang, die des Milchboards oder die der Genossen-
schaft?

25. Gibt es darüber ein Gutachten eines anerkannten Rechtsgelehrten?

26. Unterliegen Mitglieder, die ihre Milch ausländischen Verwertern verkaufen auch dem Min-
destpreis des Milchboards?

In den EU-25 Ländern wurden in 2006 ca. 1,6 Mio. Milcherzeuger gezählt.

27. Wie viele Mitglieder hat das European Milk Board?

28. Wie kann das Milchboard verhindern, dass sich deutsche Molkereien im EU-Ausland mit dem
Rohstoff Milch eindecken?

29. Auf welcher Grundlage werden die einmaligen und laufenden Kosten des Betriebes des
Milchboards kalkuliert?

30. Welche Verwaltungskosten entstehen, wenn ca. 70 % der deutschen Milcherzeuger im Milch-
board organisiert sind?

Unternehmen Milch
23.02.2009

Fragenkatalog -> pdf-Datei

asdfasdf