Keine Antworten vom Milch Board
27.04.2009
Im Februar 2009 richteten wir mit einem Schreiben
30 Fragen an die Vorstandsmitglieder des Milch
Boards (MB). Wir erhielten darufhin einen Anruf des
Vorstandsmitglieds Soeken mit einer Einladung zu
einem Gespräch. Der Bitte, vorab unsere Fragen
schriftlich zu beantworten, kamen weder er noch
seine Vorstandskollegen nach. So bleibt die
rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des MB
weiterhin im Unklaren. Wer Mitglied im MB wird,
weiß bei Unterzeichnung des Antrags nicht, worauf
er sich tatsächlich einlässt. Werden Mitglieder des
MB verpflichtet, gegen Molkereien Sanktionen, wie
z.B. Rohstoffentzug durchzusetzen? Die Satzung des
MB enthält keinerlei konkrete Aussagen darüber.
Dafür verschafft die Satzung der 10-köpfigen
Delegiertenversammlung weitreichende Befugnisse.
Zwei Handvoll Delegierte dürfen die Vermarktungs-
und Verkaufsregeln, Pflichten und Sanktionen für
alle deutschen Milcherzeuger beschließen. Die
rechtlichen Beziehungen im Dreiecksverhältnis MB,
Milcherzeuger, Molkerei sind bis heute völlig
ungeklärt. Werden z.B. die Mitglieder einer
Genossenschaftsmolkerei gezwungen, von der eigenen
Genossenschaft den Mindestpreis zu verlangen,
obwohl er nicht erwirtschaftet wird und dadurch
absehbar ihre Geschäftsanteile in Gefahr geraten?
Eine kartellrechtliche Beurteilung des Bundeskartellamtes ist uns zugegangen (Beurteilung als pdf-Datei)
Das Bundeskartellamt hat zur europaweiten Bündelung von Rohmilch folgendes geschrieben: “Schon eine Bündelung, die wesentliche Teile des Bundesgebiets erfasste, erst recht jedoch eine Bündelung der Rohmilch auf europäischer Ebene über das European Milk Board oder vergleichbare Erzeugervereinigungen wäre darüber hinaus auf ihre Konformität mit Europäischem Recht zu überprüfen. Dabei prüft das Bundeskartellamt erforderlichenfalls auch die Europarechtskonformität des Marktstrukturgesetzes als solches.“ In den meisten anderen EU-Ländern existieren keine dem Marktsstrukturgesetz vergleichbaren Regelungen. Daher würde auch das European Milck Board ( EMB) vermutlich sofort am europäischen Kartellrecht scheitern, würde es aktiv werden.
Eine kartellrechtliche Beurteilung des Bundeskartellamtes ist uns zugegangen (Beurteilung als pdf-Datei)
Das Bundeskartellamt hat zur europaweiten Bündelung von Rohmilch folgendes geschrieben: “Schon eine Bündelung, die wesentliche Teile des Bundesgebiets erfasste, erst recht jedoch eine Bündelung der Rohmilch auf europäischer Ebene über das European Milk Board oder vergleichbare Erzeugervereinigungen wäre darüber hinaus auf ihre Konformität mit Europäischem Recht zu überprüfen. Dabei prüft das Bundeskartellamt erforderlichenfalls auch die Europarechtskonformität des Marktstrukturgesetzes als solches.“ In den meisten anderen EU-Ländern existieren keine dem Marktsstrukturgesetz vergleichbaren Regelungen. Daher würde auch das European Milck Board ( EMB) vermutlich sofort am europäischen Kartellrecht scheitern, würde es aktiv werden.
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