Kartellamt zum Milchlieferstreik Teil 2
24.11.2008
Es wird festgestellt, dass der Bundesverband
Deutscher Milchviehhalter e.V.,
Freising, im Rahmen der „Milchpreisoffensive 2008“ zum Boykott der
Molkereien aufgerufen hat, die von Milchviehhaltern in Deutschland mit
Rohmilch beliefert werden, und dass dieser Aufruf einen Verstoß gegen das
Boykottverbot des § 21 Absatz 1 GWB darstellte.
In der umfangreichen Begründung des Beschlusses wird klar: Die BDM-Führungsetage hat schon vor dem Streik gewusst, dass ein Basispreis so nicht durchzusetzen ist!
Der BDM kannte
die Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit des Boykottaufrufs ergibt. In ei-
nem Gespräch im Bundeskartellamt, das zeitlich unmittelbar vor dem Boykott-
aufruf lag, hatte die Beschlussabteilung dem Rechtsvertreter des BDM die
Grenzen kartellrechtsmäßigen Handelns aufgezeigt. Zudem war dem BDM
insbesondere bekannt, dass es sich bei dem von ihm geforderten Basispreis
um einen bundesweiten Einheitspreis handelt, der nicht die Kosten- und Er-
lössituation aller Milchviehhalter adäquat widerspiegelt. Dem BDM war auch
bekannt, dass die Durchsetzung des Basispreises, so wie sie von ihm mit dem
Lieferboykott angestrebt wurde, zu einer flächendeckenden Kartellierung über
alle Marktstufen hinweg zu Lasten des Verbrauchers führen würde. Dies ergibt
sich u. a. aus den Äußerungen von Herrn [ ], die dieser in dem Gespräch mit
dem MIV und dem DBV in Berlin während des Boykotts gemacht hat.
Nachzulesen auf Seite 24 unter Punkt 60:
Kartellamt: Ausführliche Begründung
Freising, im Rahmen der „Milchpreisoffensive 2008“ zum Boykott der
Molkereien aufgerufen hat, die von Milchviehhaltern in Deutschland mit
Rohmilch beliefert werden, und dass dieser Aufruf einen Verstoß gegen das
Boykottverbot des § 21 Absatz 1 GWB darstellte.
In der umfangreichen Begründung des Beschlusses wird klar: Die BDM-Führungsetage hat schon vor dem Streik gewusst, dass ein Basispreis so nicht durchzusetzen ist!
Der BDM kannte
die Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit des Boykottaufrufs ergibt. In ei-
nem Gespräch im Bundeskartellamt, das zeitlich unmittelbar vor dem Boykott-
aufruf lag, hatte die Beschlussabteilung dem Rechtsvertreter des BDM die
Grenzen kartellrechtsmäßigen Handelns aufgezeigt. Zudem war dem BDM
insbesondere bekannt, dass es sich bei dem von ihm geforderten Basispreis
um einen bundesweiten Einheitspreis handelt, der nicht die Kosten- und Er-
lössituation aller Milchviehhalter adäquat widerspiegelt. Dem BDM war auch
bekannt, dass die Durchsetzung des Basispreises, so wie sie von ihm mit dem
Lieferboykott angestrebt wurde, zu einer flächendeckenden Kartellierung über
alle Marktstufen hinweg zu Lasten des Verbrauchers führen würde. Dies ergibt
sich u. a. aus den Äußerungen von Herrn [ ], die dieser in dem Gespräch mit
dem MIV und dem DBV in Berlin während des Boykotts gemacht hat.
Nachzulesen auf Seite 24 unter Punkt 60:
Kartellamt: Ausführliche Begründung
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