Grünbuch

Aktuell:
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen.

Was ist ein Grünbuch?


Ein Grünbuch der Europäischen Kommission ist ein Diskussionspapier zu einem bestimmten Thema, insbesondere Vorlagen für Verordnungen und Richtlinien, mit dem Zweck, auf diesem Gebiet eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion herbeizuführen und grundlegende politische Ziele in Gang zu setzen.
Quelle:
de.wikipedia.org

Die Kommission möchte wissen, ob sie über die richtigen Instrumente verfügt, um die Qualitätssicherung zu erleichtern und den Landwirten dabei zu helfen, ihre hochwertigen Erzeugnisse angemessen zu vermarkten. Aus diesem Grund hat die Kommission ein Grünbuch mit offenen Fragen zu verschiedenen Aspekten der Qualitätssicherung veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis zum 31.12.2008 eingereicht werden.

Link:
EU-Seite Grünbuch-Qualität, incl. Fragebogen

Auch der Bundesrat befasst sich mit dem Thema:
Bundesrat Grünbuch-Qualität

Das Unternehmen Milch hat sich an der Diskussion beteiligt, weil die Ergebnisse wichtig sind, um unsere Interessen als Milchbauern durchzusetzen.
Diskussionsbeiträge Unternehmen Milch zum
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen:

als pdf

oder als Text:


Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die Vorschläge des Netzwerkes Unternehmen Milch zur Qualität von Agrarerzeugnissen mit
der Bitte um wohlwollende Prüfung. Unsere Anregungen sind im intensiven Dialog mit den deutschen
Milcherzeugern aus unserem Netzwerk entstanden.
Unsere Vorschläge beziehen sich auf :
Zu Teil I
Zur Frage 1:
Was wären die Vor- und Nachteile
- der Erarbeitung neuer EU-Systeme mit einem oder mehreren Symbolen oder Logos, die auf
die Beachtung von EU-Bewirtschaftunsauflagen anderen als Hygiene und Sicherheit auf-
weisen? Sollte eine solche Qualitätsregelung der EU auch für Drittlandserzeugnisse, die
den Produktionsanforderungen der EU genügen, verwendet werden können?
- - einer obligatorischen Angabe des Ortes, an dem die Grundstoffe erzeugt wurden (EU/
Drittland)?

-
UM:
Die in der EU vorhandenen Hygiene- und Sicherheitsstandards dienen dem Schutz der Bevölkerung.
Bevor darüber nachgedacht wird, Informationen über zusätzliche Leistungen der EU-Landwirte be-
kannt zu machen, muss gewährleistet werden, dass importierte Lebensmittel aus Drittländer mindes-
tens die bestehenden EU-Hygienestandards erfüllen. Der Verbraucher soll sich drauf verlassen können,
dass alle Lebensmittel, die er innerhalb der EU kauft, einem einheitlichen Hygiene- und Sicherheits-
standard unterliegen. Der Verbraucher ist immer gleich schutzbedürftig, egal ob seine Lebensmittel in
der EU hergestellt wurden oder ob sie oder einzelne Komponenten aus Drittländern stammen. Die
konsequente Anwendung der EU Standards auf importierte Lebensmittel aus Drittländern schafft nicht
nur eine verbesserte Lebensmittelsicherheit sondern auch Wettbewerbsgleichheit unter den landwirt-
schaftlichen Erzeugern. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch der Import von Milchprodukten wie
Rohmilch, Milchpulver und Butter aus Drittländern gesehen werden. Beispiel: Innerhalb der EU gibt
es für Milchproduzenten strenge Auflagen. Die in einem EU- Betrieb gewonnene Milch ist nur dann
verkehrsfähig, wenn sie nicht mehr als 400.000 Zellen enthält. In den USA liegt z.B. dieser Grenzwert
bei 750 000 Zellen! (Die Zellzahl ist ein Indiz für die (Euter)Gesundheit der gemolkenen Kühe.)
Dennoch werden Milchpulver und Blockbutter aus Drittländern wie z. B. den USA in die EU einge-
führt. Wir fordern, dass importierte Rohmilch nicht mehr als 400.000 Zellen enthält und dass impor-
tierte Milchprodukte aus einem einwandfreien Rohstoff nach EU-Standards hergestellt wurden. Diese
Voraussetzungen müssen zum Schutz der Bevölkerung konsequent kontrolliert werden.

Zu Frage 2
Wie wirkt sich die Tatsache, dass in den Vermarktungsnormen nach EU-Recht Produktidentitäten
festgeschrieben sind, auf die Verbraucher, Händler und Erzeuger aus? Was sind die Vor- und Nach-
teile?


UM:
Wir befürworten eine klare Abgrenzungen der Produktidentitäten für Milcherzeugnisse, wie sie in der
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES RATES über den Schutz der Bezeichnung der Milch und
Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung definiert ist. Eine Aufweichung dieser Normen würde die
Verbraucher in die Irre führen und die Vergleichbarkeit der angebotenen Lebensmittel sehr erschwe-
ren.

Teil II
Frage 5
Sollte irgendein Aspekt für die Regeln für die Rechte der Verwender geografischer Angaben und
anderer Verwender (oder potenzieller Verwender) eines Namens geklärt oder geändert werden?
Anhand welcher Kriterien sollte bestimmt werden, dass ein Name eine Gattungsbezeichnung ist?
Ist die Regelung für geografische Angaben zu ändern im Bezug auf
- den Schutzumfang?
- die Durchsetzung des Schutzes?
- die darunter fallenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel?
Sollte der Rückgriff auf andere Instrumente wie den Schutz von Warenzeichen aktiver gefördert
werden?
Und Frage 6
Sollten zusätzliche, einschränkende Kriterien für die Anträge und Eintragung als geografische An-
gabe eingeführt werden? Sollten insbesondere die Kriterien auf geschützte geografische Angaben –
im Unterschied zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen – strenger werden, um den Zusam-
menhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet stärker zu betonen?

UM:
Im Bezug auf Milchprodukte gibt es eine für die Erzeuger fatale Regelungslücke und zwar dann, wenn
die landwirtschaftlichen Erzeuger ihre Milch nicht selbst verarbeiten sondern an eine Molkerei verkau-
fen. Die bisherigen Instrumente zum Schutz geografischer Herkunft setzen voraus, dass ein Hersteller
für seine Produkte den Schutz einer geografischen Angabe begehrt. Wenn er diesen Schutz beantragt,
muss er den Bezug der Rohstoffe aus einer bestimmten Region oder ein bestimmtes Herstellungsver-
fahren einhalten und nachweisen. Viele Hersteller haben überhaupt kein Interesse an einer solchen Be-
schränkung bzw. an einer Überprüfung ihres Rohstoffbezugs und der Herstellungsmethoden. Sie gehen
den leichten Weg und beantragen keinen geografischen Schutz, sondern bewerben ihr Produkt einfach
nur mit einer bestimmten Region, einem Land, Bundesland oder einer bekannten Landschaft. Kontrol-
len müssen sie dann nicht fürchten und kaufen den Rohstoff dort ein, wo er gerade besonders günstig
ist. Diese Situation ist für Landwirte und Verbraucher gleichermaßen unbefriedigend.
Auf der Verpackung der Milchprodukte muss als EU-Norm lediglich das Genusstauglichkeitszeichen
angegeben werden. Dieses bescheinigt, wo das Milchprodukt abgefüllt wurde und benennt Hersteller,
Bundesland und Land des Abfüllers. Aus welcher Region/Land der Rohstoff des Produkts - die Milch -
stammt, lässt sich für den Verbraucher nicht nachvollziehen. Das ist höchst problematisch für Verbrau-
cher und Erzeuger. Die aktuelle Lage begünstigt die Täuschung der Verbraucher und Benachteiligung
der landwirtschaftlichen Erzeuger.
Der Verbraucher wird dann getäuscht, wenn er im Glauben an eine bestimmte Herkunft seines Milch-
produktes eine Kaufentscheidung trifft, obwohl der Rohstoff des gekauften Produkts aus einer ganz
anderen Region oder gar einem anderen Land stammt. Die Authentizität der Ware ist in diesem Fall
nicht gegeben. Der Genusstauglichkeitsstempel auf dem Milchprodukt stellt nur auf den Abfüllbetrieb
ab und trägt nicht zu Transparenz des ganzen Produkts bei. Dieser Umstand bewirkt zudem, dass den
Milcherzeugern in einer bestimmten Region die Chance genommen wird, sich als Teil einer geogra-
fisch definierten Wertschöpfungskette zu profilieren. Milcherzeuger die in einer geografischen Region
und/oder einem bestimmten Land Milch produzieren, haben nur dann die Möglichkeit einer attraktiven
Vermarktung ihrer Milch, wenn die Werbeaussagen für das Endprodukt mit der Ursprungsregion des
Rohstoffes übereinstimmen. Wir fordern daher im Sinne der Landwirte und Verbraucher: Was drauf
steht, muss drin sein! Wenn eine Molkerei mit einer bestimmten geografischen Herkunft ihres Milchprodukts wirbt,
muss die Milch mindestens zu 90 % aus dieser beworbenen Region und/oder dem beworbenen Land stammen.
Einzelne EU-Länder haben nationale oder auf die Bundesländer bezogene Gütezeichen eingeführt, die
die geografische Herkunft des Produkts bescheinigen. Hier gilt das oben Genannte. Die Gütesiegel
können keinen Schutz entfalten, wenn sie gar nicht verwendet werden. Zum Schutz der Verbraucher
und Erzeuger sind daher EU-einheitliche Rahmenbedingungen unerlässlich. Diese Regelung muss
durch geeignete Mechanismen kontrolliert und bei Verstößen sanktioniert werden.
Schweiz:
Zum Vergleich: Derzeit laufen intensive Beratungen in der Schweiz, wie „schweizer“ Produkte defi-
niert werden sollen. Es wird aktuell ein Gesetzentwurf beraten „Swissness – Schutz der Bezeichnung
Schweiz und des Schweizerkreuzeszeichnung“ , der hier einsehbar ist:
http://www.ige.ch/d/jurinfo/j108.shtm
Wir stehen Ihnen gerne für weiterführende Gesprächen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Verena Nopper
Koordination

UM Deutschland
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